_______ ein juristischer Laie sei, seien Mietvertrag und Strafanzeige dahingehend auszulegen, dass die Privatklägerin in eigenem Namen – und nicht als Vertreterin der Vermieterin – habe Strafantrag stellen wollen (pag. 151, S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach Auffassung der Kammer ist diesen Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich zu folgen. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Im Mietvertrag vom 20. Juni 2020 wurde zum Verwendungszweck Folgendes vereinbart (pag. 21): Ausschliesslich Park + Ride gemäss Baubewilligung