Die Vorinstanz hat die Strafanzeige in Anwendung des Vertrauensprinzips ausgelegt und erwogen, der tatsächliche Wille der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages könne aus heutiger Sicht nicht zweifelsfrei bewiesen werden. Aufgrund der Tatsache, dass seit Abschluss des Mietvertrags die Privatklägerin – bzw. die frühere Einzelfirma – den Parkplatz bewirtschafte und gegen Personen, welche weder am Bezahlautomaten noch auf Aufforderung hin bezahlten, regelmässig Strafanzeige einreichte, die Legitimation der Privatklägerin von der Vermieterin bis anhin offensichtlich auch nie in Frage gestellt worden und G.___