121). Nach dem Gesagten geht die Kammer mit der Vorinstanz einig, dass der Mietvertrag vom 20. Januar 2020 rechtsgültig übertragen wurde und im Zeitpunkt der (vermeintlichen) Deliktsbegehung vom 30. Dezember 2022 folglich nicht mehr die K.________(Einzelfirma von G.), sondern die C.________ GmbH Mieterin der Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ war. 7.5.2 Antragsberechtigung und Antragssteller(in) Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Strafantrag vom 20. März 2023 (pag. 1) im Namen des Eigentümers der Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________, F.________, oder der Mieterin C.________ GmbH gestellt wurde.