So weisen die auf dem Parkplatz ersichtlichen Strassenbeschriftungen und Verbotstafeln (vgl. pag. 125 und 127) in der Tendenz auf einen Betrieb durch die GmbH hin, wenngleich der Hinweis auf die Rechtsform fehlt (so ist die Rede von «C.________» [leicht anders geschrieben] resp. «C.________» [wiederum leicht anders geschrieben] und nicht K.________ (Einzelfirma von G.)). Ferner wurde im Namen der C.________ GmbH unmittelbar im Nachgang an die vermeintliche Tat eine Rechnung (pag. 122) und am 27. Januar 2023 ein Mahnschreiben (pag. 121) an den Beschuldigten verschickt (pag. 121).