Diese Zusatzvereinbarung bedarf einer genaueren Betrachtung. Die Privatklägerin betonte, aufgrund der im Berufungsverfahren noch zu den Akten erkannten Zusatzvereinbarung bestünden keine Zweifel mehr, dass – wie von G.________ vorinstanzlich vorgebracht – das Mietverhältnis mitsamt der Übertragung von Rechten und Pflichten in Zusammenhang mit dem richterlichen Verbot auf der fraglichen Parzelle rechtsgültig auf sie übergegangen sei. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Die von der Privatklägerin eingereichte Zusatzvereinbarung wurde offenbar am 3. August 2020 verschriftlicht (pag.