Daraus schliessen zu wollen, G.________ habe im vermeintlichen Tatzeitpunkt vom 30. Dezember 2022 den Parkplatz nach wie vor durch die ursprüngliche Mieterin, die K.________(Einzelfirma von G.), bewirtschaftet und der Mietvertrag sei entgegen seinen Aussagen nicht auf die C.________ GmbH übertragen worden, ginge jedoch zu weit. So wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass vorliegend keine Hinweise ersichtlich sind, wonach etwa der Verbotsnehmer mit der Übertragung des Mietvertrags nicht einverstanden gewesen sei.