im (angeblichen) Deliktszeitpunkt zu folgender Schlussfolgerung (pag. 150, S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gestützt auf die Aussagen von G.________ und die Tatsache, dass die Privatklägerin offenbar seit längerer Zeit den Parkplatz (anstelle der früheren Einzelfirma) bewirtschaftet, hat das Gericht keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass der Mietvertrag zwischen der Privatklägerin und dem Vermieter im Zeitpunkt des (angeblichen) Delikts bestanden hatte. Zudem wäre es G.________ als Geschäftsführer der damaligen Einzelfirma und der Privatklägerin auch möglich gewesen, einen (möglicherweise konkludenten) Untermietvertrag abzuschliessen.