Anlässlich seiner erstinstanzliche Einvernahme wurde G.________ gefragt, ob er als Geschäftsführer der K.________(Einzelfirma von G.) den Mietvertrag auf die C.________ GmbH übertragen habe und, wenn ja, seit wann er den Parkplatz mit der GmbH statt der Einzelfirma bewirtschafte (pag. 100 Z. 16–19). G.________ erklärte, dies nicht mehr zu wissen, wobei er bejahte, dass die C.________ GmbH im Zeitpunkt des Mahnschreibens an den Beschuldigten bereits die Geschäfte geführt habe (pag. 100 Z. 23 f. und Z. 26 ff.). Auf Frage, wann mit F.________ die Übertragung des Mietvertrags and die C.________ GmbH abgemacht worden sei, gab G.________ wiederum zu Protokoll, dies nicht mehr genau zu wissen.