258 Abs. 1 ZPO handelt es sich um ein Antragsdelikt. Zum Strafantrag berechtigt ist, wer durch eine Straftat verletzt ist, d.h. wer Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts ist. F.________ ist unbestrittenermassen Eigentümer der Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ (amtliche Akten CIV 17 636 pag. 170 ff.) und hat als dinglich Berechtigter dieses Grundstücks mit Gesuch vom 7. März 2017 (amtliche Akten CIV 17 636 pag. 166 ff.) um Erlass eines gerichtlichen Verbots ersucht, welches am 14. März 2017 bewilligt wurde (pag. 29 ff.).