Gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO ist der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). 7.5 Erwägungen der Kammer 7.5.1 Mieterin der Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ Bei der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot nach Art. 258 Abs. 1 ZPO handelt es sich um ein Antragsdelikt.