Das allgemeine Verbot wurde im dortigen Fall von der Behörde dem Beschwerdeführer als Grundstückseigentümer bewilligt. Es sei der Verbotsnehmer grundsätzlich zum Strafantrag berechtigt. 7.4.3 Konstituierung als Privatklägerin und Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels Nach Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO ist die Privatklägerschaft Partei im Strafverfahren. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Gemäss Art.