258 N 24). Das Bundesgericht hatte diese Frage in BGer 6B_913/2009 vom 18. März 2010 zu prüfen und hielt in E. 5.2 fest, legitimiert zur Stellung eines Verbotsgesuchs sei der besitzende Eigentümer eines Grundstücks. Wenn er das Grundstück einem anderen zu einem beschränkten dinglichen oder persönlichen Recht überlassen habe, so könne er diesem gegenüber den Besitzesschutz nicht anrufen, jedoch gegenüber einem Dritten, soweit auch sein mittelbarer Besitz gestört sei. Das allgemeine Verbot wurde im dortigen Fall von der Behörde dem Beschwerdeführer als Grundstückseigentümer bewilligt.