15 der dinglich Berechtigte strafantragsberechtigt sein solle, während der obligatorisch Berechtigte gleichzeitig eine Bestrafung ablehne, was bei «doppelter Berechtigung» eintreten könne. Somit könne sich die etwas paradoxe Situation ergeben, dass nur der dinglich Berechtigte das gerichtliche Verbot beantragen könne (und nicht der Besitzer), während zum Strafantrag nur der Besitzer und nicht der dinglich Berechtigte (falls diese auseinanderfallen, z.B. bei einer Parkplatzmiete) legitimiert sei (BSK ZPO-TENCHIO/TENCHIO, Art. 258 N 24).