258 N 24). Diese Auffassung der «doppelten Berechtigung» wird von TEN- CHIO/TENCHIO abgewiesen, da die tatsächliche Verfügungsmacht über die gemietete, gepachtete bzw. entlehnte Fläche (somit der Besitz) dem obligatorisch Berechtigten für die Dauer des Vertrags ausschliesslich zur Verfügung stehe, mithin während derselben nicht dem dinglich Berechtigten. Es könne nicht angehen, dass