258 N 24). GÖKSU vertritt demgegenüber die Auffassung, neben dem am Grundstück dinglich Berechtigten sei aus pragmatischen Gründen jeder Besitzer (also beispielsweise auch ein Mieter) strafantragsberechtigt, da auch dieser durch einen Verstoss im Sinn von Art. 30 Abs. 1 StGB in seinen Rechten verletzt werde, zum Beispiel, wenn gegen ein Parkverbot auf gemieteten Parkplätzen verstossen werde (GÖKSU, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Komm., 4. Aufl. Basel 2025, Art. 258 N 24).