Bei Verstoss gegen ein gerichtliches Verbot ist grundsätzlich der im Zeitpunkt der Störung dinglich Berechtigte zur Stellung eines Strafantrags berechtigt (TEN- CHIO/TENCHIO, in: Basler Kommentar Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2024 [nachfolgend zit. BSK ZPO-BEARBEITER], N 24 zu Art. 258). TENCHIO/TENCHIO vertreten ferner die Ansicht, dass bei Bestehen eines obligatorischen Nutzungsrechts (wie z.B. Leihe, Miete oder Pacht) ausschliesslich der obligatorisch Berechtigte strafantragsberechtigt sein soll (BSK ZPO-TENCHIO/TENCHIO, Art. 258 N 24).