Zur Stellung eines Strafantrags legitimiert ist grundsätzlich der Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts. Handelt es sich nicht um höchstpersönliche Rechtsgüter, kann auch derjenige i.S.v. Art. 30 Abs. 1 StGB verletzt sein, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift, sowie derjenige, dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt (BGE 144 IV 49 E. 1.2; BSK StGB-RIEDO, Art. 30 N 8 ff.). Bei Verstoss gegen ein gerichtliches Verbot ist grundsätzlich der im Zeitpunkt der Störung dinglich Berechtigte zur Stellung eines Strafantrags berechtigt (TEN- CHIO/TENCHIO, in: Basler Kommentar