7.4.2 Strafantragsberechtigung bei Widerhandlungen gegen ein gerichtliches Verbot Das gerichtliche Verbot stellt eine besondere Form des strafrechtlichen Schutzes von Grundeigentum dar, der zum zivilrechtlichen Besitzesschutz nach Art. 928 ff. ZGB hinzutritt (sog. «strafrechtlicher Besitzesschutz»; vgl. BGE 148 IV 30 E. 1.4.1). Antragsberechtigt ist die verletzte Person (Art. 30 Abs. 1 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3). Zur Stellung eines Strafantrags legitimiert ist grundsätzlich der Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts.