Die in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Beweiswürdigungsregel gilt auch für die prozessualen Voraussetzungen der Strafverfolgung wie den Strafantrag. Ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, ist vom Staat zu beweisen (BGE 145 IV 190 E. 1.5.1). Es ist Sache der Anklagebehörde bzw. des Gerichts, das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrages nachzuweisen (Unschuldsvermutung als Beweislastregel), und es darf keine Verurteilung erfolgen, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Strafantrages bestehen (BSK StGB-RIEDO, N 42 zu Art. 31 m. H.). 7.4.2 Strafantragsberechtigung bei Widerhandlungen gegen ein gerichtliches Verbot