14 Die Prüfung des Strafantrages auf seine Gültigkeit hin hat von Amtes wegen zu erfolgen (BSK StGB-RIEDO, Art. 30 N 93 m. H.). Bei der Auslegung des Strafantrags sind die allgemeinen Grundsätze heranzuziehen, die allgemein für rechtserhebliche Erklärungen gelten; freilich ist das Verbot des überspitzten Formalismus zu beachten (vgl. BGE 115 IV 1 E. 2b).