Zulässig ist aber auch die Antragstellung durch eine Person, die (ohne im Handelsregister aufgeführt zu sein) ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Vorausgesetzt ist aber allemal, dass der Antrag dem Willen der Gesellschaftsorgane nicht widerspricht und von diesen genehmigt werden kann (BGE 118 IV 167 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_972/2009 E. 3.4.1; BSK StGB-RIEDO, Art. 30 N 93 m. H.).