Wurde eine juristische Person verletzt, so richtet sich die Zuständigkeit zur Antragstellung nach deren Organisation. Die jeweiligen Kompetenzen ergeben sich zunächst aus dem Handelsregister bzw. aus den Statuten (RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019 [nachfolgend zit. BSK StGB-BEARBEITER], N 81 zu Art. 30 StGB). Zulässig ist aber auch die Antragstellung durch eine Person, die (ohne im Handelsregister aufgeführt zu sein) ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren.