Der Strafantrag hat bestimmten materiellen, formellen und zeitlichen Anforderungen zu genügen (Art. 30 ff. StGB). Im Gegensatz zur Strafanzeige i.S. einer reinen Wissenserklärung stellt der Strafantrag eine Willenserklärung des Antragsberechtigten dar, welche die Strafverfolgung auslöst und die Voraussetzung für die Verfolgung von Antragsdelikten bildet. Anders als die Strafanzeige kann der Strafantrag nicht von jeder Person gestellt werden, sondern nur von den in Art. 30 StGB umschriebenen Trägern des Antragsrechts (HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar StPO/JStPO [nachfolgend zit. BSK StPO-BEARBEITER], 3. Aufl.