13 geschlossenen Mietvertrag), oder aber die Privatklägerin wäre tatsächlich formaljuristisch betrachtet nur «Bevollmächtigte», wobei in diesem Fall nach wie vor ein gültiger Strafantrag von F.________ vorliege. Damit könnte, wenn auf eine solche – nach Auffassung der Privatklägerin unzutreffende – Auslegung das Wortlauts abgestellt würde, das Verfahren entgegen dem Beschuldigten gerade nicht eingestellt werden, zumal auch so ein gültiger Strafantrag vorhanden wäre. Es hätte vielmehr einfach die Parteibezeichnung berichtigt werden müssen;