Anders als im vom Beschuldigten zitierten Fall BK 19 177 wäre vorliegend unabhängig von der Auslegung ein gültiger Strafantrag vorhanden. Als Mieterin sei die Privatklägerin aus eigenem Recht legitimiert zur Strafantragstellung, allerdings lasse das Gesetz entgegen dem Beschuldigten auch Raum für eine kumulative Strafantragsberechtigung des vermietenden Eigentümers (mit Verweis auf GÖKSU, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 3. Aufl. Zürich 2016, Art. 258 N 24). Daraus ergebe sich folgende Konsequenz: