Es treffe also nicht zu, dass dasselbe Wort mit derselben Bedeutung innert weniger Tage unterschiedlich verwendet worden sein solle. Zusammenfassend habe die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass ein gültiger Strafantrag der Privatklägerin vorliege, weshalb auch auf die Berufung einzutreten sei (pag. 284 f.). Der unmittelbare Besitz der Privatklägerin sei durch den Beschuldigten gestört worden. Anders als im vom Beschuldigten zitierten Fall BK 19 177 wäre vorliegend unabhängig von der Auslegung ein gültiger Strafantrag vorhanden.