«Diesbezüglich bevollmächtigen» bedeute hier also Handeln in eigenem Namen. Der Strafantrag, der basierend auf dem Mietvertrag von «Bevollmächtigen» spreche, verwende (insoweit folgerichtig) auch das Begriffsverständnis gemäss Mietvertrag, der wiederum auch von «Bevollmächtigen» spreche, dabei aber materiell zum Handeln in eigenem Namen als Folge übertragener Rechte ermächtige. Die Formulierung sei zudem aus früheren Strafanträgen übernommen, die bereits im Jahr 2022 gestellt worden seien. Es treffe also nicht zu, dass dasselbe Wort mit derselben Bedeutung innert weniger Tage unterschiedlich verwendet worden sein solle.