Nicht anders sei die Begriffsverwendung in der Zusatzvereinbarung vom 3. August 2020 erfolgt. Dort werde auf den bisherigen Vertrag verwiesen und in Ziff. 2 vorgesehen, dass der Vertrag auf die Privatklägerin übertragen werde. Die Rechte seien demnach an die Privatklägerin übertragen und sie entsprechend bevollmächtigt worden, was auch Ziff. 3 der Zusatzvereinbarung klarstelle. «Diesbezüglich bevollmächtigen» bedeute hier also Handeln in eigenem Namen.