Zudem sei die Darstellung des Beschuldigten zur Verwendung des Begriffs «bevollmächtigen» auch unzulässig verkürzend. «Bevollmächtigen» sei nämlich erkennbar in anderem Zusammenhang verwendet worden. Aus der Vollmacht an I.________ gehe ausdrücklich hervor, wie der Begriff des Bevollmächtigens vorliegend verstanden werde, nämlich als Handeln im Auftrag. Bevollmächtigen in diesem Zusammenhang bedeute also – rechtlich übersetzt – Handeln in fremdem Namen mit Wirkung für den Vertretenen, nämlich für die Privatklägerin. Ganz anders dagegen sei es im Mietvertrag vom 20. Januar 2020. Dort stehe, dass Rechte und Pflichten übertragen bzw. der Mieter «diesbezüglich bevollmächtigt» werde.