Soweit der Beschuldigte jetzt im Berufungsverfahren eine Bevollmächtigung an I.________ (zum Handeln im Namen der Privatklägerin) anzweifle, rüge er im Ergebnis die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, ohne darzulegen, weshalb dies willkürlich wäre. Es entspreche im Gegenteil der üblichen Praxis im wirtschaftlichen Alltag, dass sich eine juristische Person durch eine angestellte Person vertreten lasse, wobei die angestellte Person im Namen der juristischen Person handle (pag. 284). Zudem sei die Darstellung des Beschuldigten zur Verwendung des Begriffs «bevollmächtigen» auch unzulässig verkürzend.