12 Die Vorinstanz habe sodann richtigerweise, indem sie einen rechtsgültigen Strafantrag der Privatklägerin bejaht habe, das Vorliegen einer Vollmacht an I.________ zum Handeln im Namen der Privatklägerin ebenso anerkannt. Unmittelbare Grundlage der Vollmacht an I.________ sei nicht etwa ein Mietvertrag, sondern das Anstellungsverhältnis, das aber die Angestellte gerade nicht zum Handeln in eigenem Namen ermächtige. Soweit der Beschuldigte jetzt im Berufungsverfahren eine Bevollmächtigung an