Die Verwendung des Begriffs «bevollmächtigen» erfolge nicht im Sinne der juristischen Fachsprache; die Begriffsverwendung sei entgegen dem Beschuldigten deshalb auch nicht geeignet, aus sich selbst heraus die eine oder andere rechtliche Konstellation zwingend zu indizieren (Übertragung der Antragsberechtigung oder blosse Bevollmächtigung zum Handeln in fremdem Namen). Dies sei z.B. auch der Staatsanwaltschaft klar gewesen. Die Privatklägerin habe im Vorverfahren ihre Legitimation gegenüber der Staatsanwaltschaft mit dem Mietvertrag und ebenso der Vollmacht an I.________ nachgewiesen.