Am Gesagten ändere die Verwendung des Begriffs «bevollmächtigen» im Dokument, welche I.________ als Bevollmächtigte zum Handeln im Auftrag und Namen der Privatklägerin ausweise, nichts (pag. 24). Anders als der Beschuldigte geltend zu machen versuche, könnten durch die Verwendung des Wortes «bevollmächtigen» nicht die von ihm behaupteten Schlüsse gezogen werden. Die Ausführungen, die der Beschuldigte machen lasse, seien überspitzt formalistisch. Die Verwendung des Begriffs «bevollmächtigen» erfolge nicht im Sinne der juristischen Fachsprache;