Das habe G.________ auch an der Einvernahme klargestellt. Es wäre widersinnig anzunehmen und mit einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip unvereinbar, wenn sich die Privatklägerin – deren statutarischer Zweck notabene die Parkplatzbewirtschaftung sei – zunächst sämtliche Rechte und Pflichten zur Durchsetzung des gerichtlichen Verbots und die Strafantragsberechtigung übertragen lasse, dann aber lediglich als formaljuristisch betrachtete Vollmachtnehmerin (handelnd in fremdem Namen) auftreten würde. Der Strafantrag sei also durch die Privatklägerin in eigenem Namen gestellt (pag. 283 f.). Am Gesagten ändere die Verwendung des Begriffs «bevollmächtigen» im Dokument, welche I.___