Ziff. 3 der Zusatzvereinbarung erwähne eine Bevollmächtigung, wobei im Zusammenhang mit der hiervor stehenden Ziff. 2 erhelle, dass damit die Übertragung von Rechten zum Handeln in eigenem Namen gemeint gewesen sei. Als Mieterin sei die Privatklägerin damit aus eigenem Recht legitimiert zur Strafantragstellung (pag. 283). Wenn sich also die Privatklägerin im Strafantrag «Bevollmächtigte» genannt habe, dann im Sinne des Mietvertrags und der Zusatzvereinbarung damit dahingehend, dass sie die ihr durch Vertrag übertragenen Rechte in eigenem Namen wahrnehme. Das habe G.________ auch an der Einvernahme klargestellt.