___ und der K.________(Einzelfirma von G.) abgeschlossen worden. Es sei vorinstanzlich die Frage aufgeworfen worden, ob damit bereits die Privatklägerin (eine GmbH) gemeint gewesen sei. Die Frage könne aber offenbleiben, zumal im Zusammenhang mit der Gründung der Privatklägerin in ihrer heutigen Ausgestaltung am 3. August 2020 eine Zusatzvereinbarung zwischen dem Eigentümer und der Privatklägerin abgeschlossen worden sei, so dass diese nun unstreitig Mietvertragspartnerin des Eigentümers sei. Die im Mietvertrag vom 20. Januar 2020 übertragenen Rechte und Pflichten seien demnach neu auf die Privatklägerin übertragen worden (mit Verweis auf Beilage 2 zur Berufungserklärung, pag. 196).