Es erscheine fragwürdig, weshalb nun trotzdem wieder die Eintretensfrage zum Thema gemacht werde. Werde die Gültigkeit des Strafantrags als Prozessvoraussetzung geprüft, sei vorab auf die insoweit überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Der Beschuldigte widerspreche sich selbst, weil er einerseits allgemein auf das Vertrauensprinzip als Auslegungsgrundlage für den Strafantrag verweise, dann aber im Konkreten trotzdem einzig und allein im Wortlaut einer Laienformulierung verbleibe (pag. 282 f.).