400 Abs. 3 StPO kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Er habe im Gegenteil mit Eingabe vom 13. März 2024 ausgeführt, dass aktuell keine sich aus der Berufungserklärung ergebenden Nichteintretensgründe vorliegen würden. Er habe sich zwar Ausführungen zum Strafantragsrecht vorbehalten, aber keinen Antrag auf Nichteintreten gestellt bzw. begründet. Das Obergericht habe alsdann die notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens in der Sache getroffen. Es erscheine fragwürdig, weshalb nun trotzdem wieder die Eintretensfrage zum Thema gemacht werde.