wiederum habe als Geschäftsführer der Privatklägerin I.________ zur Erhebung des Strafantrags bevollmächtigt (pag. 1 und 24). Die Vorinstanz habe demnach zu Recht – in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft – die Privatklägerin als zum Strafantrag in eigenem Namen legitimiert erachtet (pag. 231). Mit Replik vom 25. Oktober 2024 (pag. 281) hielt die Privatklägerin dem Beschuldigten weiter entgegen, seine formalistischen Darlegungen würden ins Leere zielen. Der Beschuldigte habe innert Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt.