Der an der Verhandlung bereits erwähnte und mit Berufungserklärung nachgereichte Vertrag vom 3. August 2020 bestätige dies. Mit Gründung der Privatklägerin in ihrer heutigen Ausgestaltung (10. August 2020 gemäss Handelsregister [pag. 114]) sei diese auch Vertragspartnerin des Eigentümers. Als Mieterin sei die Privatklägerin aus eigenem Recht legitimiert zur Strafantragstellung (pag. 231; mit Hinweis auf GÖKSU, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 258 N 24; BSK ZPO-TENCHIO/TENCHIO, 3. Aufl. 2016, Art. 258 N 24). G.________ wiederum habe als Geschäftsführer der Privatklägerin I.____