In ihrer Berufungsbegründung vom 4. Juli 2024 (pag. 227 ff.) argumentiert die Privatklägerin, die Vorinstanz habe sachverhaltlich zutreffend erwogen, die Privatklägerin sei Mieterin von Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________. G.________ habe anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme ausgesagt, der Eigentümer F.________ habe mit der berufungsführenden Privatklägerin eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen, so dass die Privatklägerin Mietvertragspartnerin des Eigentümers sei. Der an der Verhandlung bereits erwähnte und mit Berufungserklärung nachgereichte Vertrag vom 3. August 2020 bestätige dies.