Es würden mithin die Berechtigung für das Stellen eines Gesuchs auf Erlass eines gerichtlichen Verbots und die Berechtigung zum Stellen des Strafantrags bei dessen Verletzung auseinander fallen. Erstere komme dem dinglich Berechtigten zu, letztere dem obligatorisch Berechtigten, welcher den unmittelbaren Besitz innehabe. Dies entspreche auch der Praxis des Obergerichts des Kantons Bern (mit Verweis auf den Be-