Vorliegend habe F.________, in dessen Name ein allfällig gestellter Strafantrag eingereicht worden sei, keinen unmittelbaren Besitz an der streitgegenständlichen Parkfläche, womit er auch nicht Träger des unmittelbar geschützten Rechtsgutes habe sein können. Folgerichtig führe die Lehre aus, dass bei obligatorischen Rechten an der mit einem gerichtlichen Verbot versehenen Nutzungsfläche ausschliesslich der obligatorisch Berechtigte (Mieter, Pächter) strafantragsberechtigt sei. Es würden mithin die Berechtigung für das Stellen eines Gesuchs auf Erlass eines gerichtlichen Verbots und die Berechtigung zum Stellen des Strafantrags bei dessen Verletzung auseinander fallen.