GmbH sich als Privatklägerin konstituiert habe, sei das Verfahren infolge des Fehlens eines gültigen Strafantrags einzustellen. Zum Stellen eines Strafantrags sei nach der konstanten Rechtsprechung der Träger des unmittelbar geschützten Rechtsgutes berechtigt (mit Verweis auf BGE 118 IV 209 E. 2). Ein gerichtliches Verbot schütze den Besitz. Vorliegend habe F.________, in dessen Name ein allfällig gestellter Strafantrag eingereicht worden sei, keinen unmittelbaren Besitz an der streitgegenständlichen Parkfläche, womit er auch nicht Träger des unmittelbar geschützten Rechtsgutes habe sein können.