GmbH, stelle sich die Frage nach den Rechtsfolgen. Nach dem Ausgeführten habe die Privatklägerin keinen Strafantrag gestellt und sich auch im Übrigen bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht als Privatklägerin konstituiert. Ihr komme daher keine Parteistellung zu, weshalb sie auch nicht zur Ergreifung eines Rechtsmittels befugt gewesen sei (Art. 104 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO), womit auf die Berufung nicht einzutreten sei (pag. 260 f.). Eventualiter, sofern die C.________ GmbH sich als Privatklägerin konstituiert habe, sei das Verfahren infolge des Fehlens eines gültigen Strafantrags einzustellen.