(gemeint sei F.________) die Privatklägerin Strafanträge in Zusammenhang mit Übertretungen (Nichtbezahlung der Parkgebühren und weitere Vergehen) an die zuständige Staatsanwaltschaft in Burgdorf zu stellen. Jedenfalls liege kein Strafantrag der Privatklägerin vor (mit Verweis auf den Beschluss BK 19 177 der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2019). Weiter führt der Beschuldigte aus, nachdem erstellt sei, dass entweder kein Strafantrag oder ausschliesslich ein Strafantrag im Namen von F.________ vorliege, in jedem Fall aber kein Strafantrag der C.________ GmbH, stelle sich die Frage nach den Rechtsfolgen.