Eine solche würde aber gerade nicht davon ausgehen, dass G.________ und I.________ die Begriffe «bevollmächtigen» und «Bevollmächtigter» einmal so und zwanzig Tage später anders gemeint hätten (pag. 259 f.). Damit sei erstellt, dass entweder kein Strafantrag vorliege (weil I.________ ohne Vertretungsmacht gehandelt habe), oder aber ausschliesslich ein Strafantrag im Namen von F.________ gestellt worden sei. Für letzteres spreche auch die von der Privatklägerin mit der Berufung eingereichte Beilage 2 («Zusatzvereinbarung/Nachtrag zum Mietvertrag vom 20. Januar 2020»). Darin bevollmächtige H.________ (gemeint sei F.________)