Entweder hätten für G.________ und I.________ die Begriffe «bevollmächtigen» «und «Bevollmächtigter» die Bedeutung gehabt, welche ihnen im allgemeinen, objektiven Sprachgebrauch und in der Rechtswissenschaft zukomme. Dann hätte die Privatklägerin, vertreten durch I.________, im Namen von F.________ Strafantrag gestellt. Oder aber, wenn auch unwahrscheinlich und im Rahmen des Vertrauensprinzips ohne Hinweise, G.________ und I.________ hätten den Wörtern «bevollmächtigen» und «Bevollmächtigter» eine eigentümliche, nur ihnen bekannte und von objektiven Sprachsinn abweichende Bedeutung zugemessen. In diesem Fall wäre I._____