_ GmbH als dessen Bevollmächtigte (pag. 258). Wer hingegen im eigenen Namen eine Willenserklärung abgeben wolle, werde sich in der Erklärung nicht als Bevollmächtigter eines Dritten bezeichnen. Dass G.________, Geschäftsführer der Privatklägerin, und I.________, welche das Schreiben vom 20. März 2023 unterzeichnet haben solle, sich der Bedeutung der Begriffe «Vollmacht» und «bevollmächtigen» genauestens bewusst seien, zeige die Privatklägerin gleich selbst auf. Es stelle sich nämlich zu Recht die Frage, ob I.________ die Privatklägerin habe vertreten können.