_ zu verstehen. Mit der Vorinstanz sei grundsätzlich einig zu gehen, dass die Auslegung des Schreibens vom 23. März 2023 nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen habe und demnach der objektive Sinn der Erklärung zu ermitteln sei (pag. 257 f.). Im Schreiben vom 20. März 2023 habe G.________, Geschäftsführer der Privatklägerin, angeblich vertreten durch I.________, erklärt, als «Bevollmächtigter der Verbotsnehmerin» Strafantrag zu stellen. Die C.________ GmbH werde im Schreiben ausdrücklich als Bevollmächtigte bezeichnet. Im allgemeinen Sprachgebrauch und insbesondere auch in der Laiensprache verstehe man unter Bevollmächtigtem